5.4. Die Vorinstanz hat für die im 2018 entstandenen Prozesskosten keinen Abzug gewährt, weil diesem kein Einkommen gegenüberstehe, welches einen direkten Bezug zu den Prozesskosten und dem damit verbundenen Verfahren aufweise. Dieser Auffassung kann das Spezialverwaltungsgericht nicht zustimmen. Als Einkommen, zu dessen Erzielung die Aufwendungen erforderlich sein müssen, kommen im vorliegenden Fall nicht nur die eigentlichen Lohnzahlungen, namentlich diejenigen, die während der Kündigungsfrist ausgerichtet wurden, in Frage.