Daraus folgt, dass vorliegend nur ein Abzug für die im Jahr 2018 bezahlten Anwaltskosten in Frage kommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Gerichtsverfahren langwierig sein und sich über mehrere Steuerperioden erstrecken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2008 [2C_266/2008], Erw. 5.2).