5.3. Prozesskosten um streitige Lohnzahlungen sind hingegen abzugsfähig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 19). Der Abzug von Gewinnungskosten setzt neben dem sachlichen allerdings auch einen zeitlichen Zusammenhang voraus. Das Einkommen, mit welchem die Gewinnungskosten zusammenhängen, muss nicht nur an sich steuerbar sein, sondern grundsätzlich auch in derselben Periode, in welcher die Kosten anfallen (VGE vom 6. März 2009 [WBE.2008.118]). Daraus folgt, dass vorliegend nur ein Abzug für die im Jahr 2018 bezahlten Anwaltskosten in Frage kommt.