Folglich ist die Zwischenrechnung vom 12. Januar 2018 betreffend Strafverfahren in der Höhe von CHF 402.45 nicht abzugsfähig. Ebenso die im Veranlagungsverfahren geltend gemachte Zwischenrechnung vom 14. Dezember 2018 betreffend Strafverfahren in der Höhe von CHF 2'862.05. Im Übrigen wurde dem Rekurrenten mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Strafgericht U. vom 12. April 2019 eine Parteientschädigung von CHF 3'427.35 zugesprochen, womit die getätigten Auslagen entschädigt wurden.