Auch wenn ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und den Auslagen für das Strafverfahren gegeben wäre, könnten die vorliegend zu beurteilenden Auslagen nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden. Sowohl die herrschende Lehre wie auch das Bundesgericht verneinen einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten, vorliegend Tätlichkeit, im Allgemeinen bei - 10 -