Dies zeigt die Tatsache, dass der Zivilrichter unabhängig vom Strafurteil entscheidet. Hinsichtlich der Sistierung der Zivilklage muss bemerkt werden, dass der Rekurrent selber diese beantragen liess, was zulässig ist, jedoch nichts an der Unabhängigkeit des Zivilrichters bei der Urteilsfindung ändert. Auch wenn ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und den Auslagen für das Strafverfahren gegeben wäre, könnten die vorliegend zu beurteilenden Auslagen nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.