5.2.3. Vorliegend hatte das Strafverfahren gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. April 2019 Tätlichkeiten zum Gegenstand. Es ist demnach davon auszugehen, dass Tätlichkeiten sowie die deshalb getätigten anwaltlichen Auslagen nicht zu den unvermeidbaren Begleiterscheinungen bzw. zum Berufsrisiko im Rahmen der Erwerbstätigkeit bei der E. S.A.R.L. zu zählen sind. Zudem stand das Strafverfahren in keinem direkten Zusammenhang mit der Lohnklage des Rekurrenten. Dies zeigt die Tatsache, dass der Zivilrichter unabhängig vom Strafurteil entscheidet.