Ähnlich hat auch das Bundesgericht (ASA 64, 232 ff.) entschieden, indem es ausführte, dass eine Schadenersatzleistung dann zu den Gewinnungskosten zähle, wenn ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem aus der beruflichen Tätigkeit fliessenden Berufsrisiko bestehe. Ein solcher setze voraus, dass das Risiko ersatzpflichtig zu werden, derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden sei, dass es bei der betreffenden Art der Betätigung in Kauf genommen werden müsse und eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung darstelle (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar [2A.90/2001] Erw. 5.1.).