Wie soeben dargelegt, verneint die Lehre einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegen. Bei diesen Verhaltensformen sei Schaden durch persönliche Mängel des Betriebsinhabers bzw. des Arbeitnehmers bedingt und es bestehe kein Zusammenhang mit den Risiken der betrieblichen Leistungserbringung. Ähnlich hat auch das Bundesgericht (ASA 64, 232 ff.) entschieden, indem es ausführte, dass eine Schadenersatzleistung dann zu den Gewinnungskosten zähle, wenn ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem aus der beruflichen Tätigkeit fliessenden Berufsrisiko bestehe.