Schadenersatzleistungen und Prozesskosten für die Abwehr von Verantwortlichkeits- und Haftpflichtklagen können nur als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 46; Zweifel/ Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 26 N 52 ff.).