5.2. 5.2.1. In diesem Zusammenhang muss zunächst festgehalten werden, dass die Auslagen für private Verfahren, wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse mit Ausnahme der Auslagen im Bereich besonderer Berufsrisiken, nicht zu den Gewinnungskosten zu zählen sind. Diese Auslagen für private Verfahren betreffen primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht oder nur mittelbar dessen Berufstätigkeit. Demgegenüber stellen Auslagen für einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche gesichert oder durchgesetzt werden sollen, offensichtlich Gewinnungskosten dar.