5. 5.1. Der Rekurrent macht im Rekursverfahren geltend, es seien Gewinnungskosten im Umfang von CHF 12'575.80 zum Abzug zuzulassen. Diese setzten sich zusammen aus dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 an das Zivilkreisgericht T., der Zwischenrechnung Arbeitsrecht vom 12. Januar 2018 in der Höhe von CHF 4'261.90, der Zwischenrechnung vom 12. Januar 2018 betreffend Strafverfahren von CHF 402.45, der Zwischenrechnung vom 23. Februar 2018 betreffend Arbeitsrecht von CHF 811.95 sowie der Zwischenrechnung vom 14. Dezember 2018 betreffend Arbeitsrecht von CHF 1'099.50.