3.4. Der Pauschalabzug für alle diese Auslagen betrug im Jahr 2018 3 % des Nettolohnes, mindestens CHF 2'000.00 und höchstens CHF 4'000.00 (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV). Bei einer Teilzeitanstellung ist der Abzug angemessen zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 BkV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV; SGE vom 21. Februar 2013 [3-RV.2012.196], mit Hinweis).