3.3. Die steuerpflichtige Person kann als "übrige Auslagen" entweder den Pauschalabzug (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV) oder die nachgewiesenen höheren Kosten in Abzug bringen (§ 35 Abs. 2 StG). Eine Kumulation von Abzug der effektiven Kosten und Abzug der Pauschale ist ausgeschlossen (VGE vom 17. Dezember 2007 [WBE.2007. 301], bestätigt -7- durch Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 2008 [2C 141/2008]; RGE vom 5. Juli 2006 [3-RV.2005.50371], mit Hinweis).