Daran könne, entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz, auch der Umstand nichts ändern, dass den Kosten noch kein deklarierbares Einkommen gegenüberstehe. Dies, weil das Leistungsfähigkeitsprinzip gerade dadurch verwirklicht werde, dass die angefallenen Kosten sofort abgezogen werden und die spätere Vergütung dannzumal im Einkommen erfasst werde. Auf diese Weise werde auch der Funktion des Periodizitätsprinzips Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Unabwägbarkeiten und Unzulänglichkeiten der Periodisierung bei allen Steuerpflichtigen rechtsgleich zum Tragen kommen.