Gerade im Lichte des Periodizitätsprinzips müsse die Geltendmachung der Abzüge von prozessbedingten Gewinnungskosten in dem Jahr erfolgen, in welchem diese angefallen, respektive auch in Rechnung gestellt worden seien. Alles andere würde einer periodenkonformen Deklaration und Berücksichtigung der jeweiligen Kosten und damit dem Periodizitätsprinzip selbst widersprechen. Daran könne, entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz, auch der Umstand nichts ändern, dass den Kosten noch kein deklarierbares Einkommen gegenüberstehe.