Würde die Abzugsfähigkeit der als Gewinnungskosten geltend gemachten Prozesskosten aufgrund des Periodizitätsprinzips mit Hinweis auf das dem Rekurrenten nicht zugeflossene Einkommen verneint, würde dies den Rekurrenten gegenüber Dritten massiv benachteiligen. Er hätte nämlich für die gerichtliche Geltendmachung von steuerpflichtigen Einkünften erhebliche Gewinnungskosten zu gewärtigen, deren Abzugsfähigkeit von einem mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten behafteten Prozessausgang abhänge.