Kläger eines Zivilverfahrens immer mit prozessualen Unwägbarkeiten konfrontiert sehe. So sei im vorliegenden Fall die materiellrechtliche Beurteilung der fristlosen Kündigung vom 15. August 2017 von entscheidender Bedeutung für die vom Rekurrenten eingeklagten arbeitsrechtlichen Ansprüche. Würde die Abzugsfähigkeit der als Gewinnungskosten geltend gemachten Prozesskosten aufgrund des Periodizitätsprinzips mit Hinweis auf das dem Rekurrenten nicht zugeflossene Einkommen verneint, würde dies den Rekurrenten gegenüber Dritten massiv benachteiligen.