Die Verweigerung der Abzugsfähigkeit der vom Rekurrenten als Gewinnungskosten geltend gemachten Prozesskosten mit Hinweis auf das Periodizitätsprinzip und das Fehlen eines in direktem Zusammenhang stehenden Einkommens im Jahr 2018 würde in Tat und Wahrheit zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Es sei notorisch, dass ein Rechtsstreit regelmässig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. In diesem Zusammenhang dürfe insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der -5-