Strittig sei im arbeitsrechtlichen Klageverfahren vor dem Zivilkreisgericht T. im Wesentlichen die Frage, ob die fristlose Kündigung am 15. August 2017 ungerechtfertigt erfolgt sei. Der Geschäftsführer und Inhaber der ehemaligen Arbeitgeberin habe mit haltlosen Strafvorwürfen nachträglich einen Rechtfertigungsgrund für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu konstruieren versucht.