2.3. Mit dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass ein unmittelbarer Zusammenhang des Gerichtskostenvorschusses von CHF 6'000.00 sowie der Anwaltskosten des Rekurrenten von CHF 6'575.80 im Jahr 2018 mit der Durchsetzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin bestehe. Auch die Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens seien im Anwendungsbereich des kausalen Gewinnungskostenbegriffs als abzugsfähig zu qualifizieren. Strittig sei im arbeitsrechtlichen Klageverfahren vor dem Zivilkreisgericht T. im Wesentlichen die Frage, ob die fristlose Kündigung am 15. August 2017 ungerechtfertigt erfolgt sei.