2. 2.1. Der Rekurrent arbeitete vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 bei der C. AG, S., für die Monate Februar bis April 2018 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Zudem erhielt er im Januar 2018 eine Rente der D.. In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Rekurrent unter Ziff. 3 Pauschalabzug CHF 11'420.00 für Prozesskosten wegen Kündigung durch Arbeitgeber im 2017. 2.2. Die Steuerkommission Q. gewährte die Prozesskosten des Rekurrenten nicht mit der Begründung, dass im Jahr 2018 kein Einkommen mit einem direkten Bezug zu den Prozesskosten und dem damit verbundenen Verfahren deklariert worden sei.