3. Es sei das Steueramt Q. anzuweisen, die Berufsauslagen (Ziffer 10) in der Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2020 um Fr. 12'575.80 zu erhöhen und das steuerbare Einkommen (Ziffer 1) auf Fr. 45'772.20 herabzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. liess mit Schreiben vom 4. November 2020 eine Replik erstatten.