4. Den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (Zustellung am 25. Juni 2020) liess A. mit Rekurs vom 26. August 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit folgenden "Rechtsbegehren 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufzuheben. 2. In Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 seien die Gewinnungskosten für den Rechtsstreit im Jahre 2018 im Umfang von Fr. 12'575.80 als Abzug zuzulassen und demgemäss das steuerbare Einkommen auf Fr. 45'772.20 herabzusetzen.