4.3.3. Das Kantonale Steueramt führt in der Vernehmlassung aus, dass es seine bisherige Praxis aufgeben werde, sollte sich diese als gesetzeswidrig erweisen. Daher besteht vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 4.4. Aus der gesetzeswidrigen Praxis des Kantonalen Steueramts kann der Vertreter daher nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: