4.2. Ausserdem ist weder nachvollziehbar, warum das Kantonale Steueramt die Schwiegerkinder des Erblassers einzig dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn die (eigenen) Kinder vorverstorben sind, die Ehe also durch Tod aufgelöst wurde, noch warum an dieser spezifischen Privilegierung, wie der Vertreter des Rekurrenten zu Recht vorbringt, eine Wiederheirat des Schwiegerkinds etwas zu ändern vermag. Die Schwägerschaft bleibt in allen Fällen (Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, mit oder ohne Wiederheirat) bestehen (vgl. Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 21 ZGB N 4;