4.1.4. Aufgrund der Auslegung der §§ 142 Abs. 3 lit. a StG, 147 Abs. 4 StG und 51 Abs. 1 StGV ergibt sich somit, dass für deren Anwendung zwingend eine bestehende Ehe (zwischen Schwiegerkindern und Nachkommen) vorausgesetzt wird und kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Die über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehende (erbrechtliche) Auslegung bzw. Praxis des Kantonalen Steueramtes erweist sich daher als unzulässig und gesetzeswidrig. Der Umstand, dass das Erbrecht darüber hinausgehende Konstruktionen kennt, welche zu günstigeren Steuerklassen bzw. -freiheit führen können, vermag daran nichts zu ändern. -6-