Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass davon abgewichen werden bzw. der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmungen wiedergeben könnte. Vielmehr bezweckt die gesetzliche Regelung, wie bereits ausgeführt, die Gleichbehandlung von Ehegatten und das Vermeiden doppelter Übertragungen unter den in § 142 Abs. 3 StG genannten Personen, indem insbesondere Vermögensanfälle steuerfrei sind, die an den Ehegatten von Nachkommen ausgerichtet werden. Eine darüber hinausgehende Privilegierung des (Ex-)Ehegatten nach Auflösung der Ehe entspricht, entgegen der Auffassung des Kantonalen Steueramtes, nicht dem Willen des Gesetzgebers, da dies weder im Rahmen der Totalrevisionen vom 13. De-