4.1.3. Der Wortlaut von § 142 Abs. 3 lit. a StG ("unter Verheirateten"), von § 147 Abs. 4 StG ("der andere Eheteil") bzw. von § 51 Abs. 1 StGV ("den Ehegatten oder die Ehegattin von Nachkommen") ist klar. Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird unmissverständlich eine bestehende Ehe vorausgesetzt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass davon abgewichen werden bzw. der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmungen wiedergeben könnte.