Ist der Gesetzeswortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass der Wortlaut am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbeizielt. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung -5-