erfreiheit für die zu begünstigende Person erwirken könnten, als mit einer direkten Übertragung. 4.1.2. Ausgangspunkt der Auslegung eines Gesetzes bildet der Wortlaut (grammatikalisches Element; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2021 [2C_534/2020], vom 3. März 2021 [2C_37/2021], vom 20. August 2019 [2C_812/2018], jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE vom 8. Juli 2020 [WBE.2019.412], mit weiteren Hinweisen). Ist der Gesetzeswortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass der Wortlaut am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbeizielt.