Die Praxis des Kantonalen Steueramts, wonach die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn des Erblassers von der Steuer befreit wird, wenn der Sohn oder die Tochter vorverstorben ist und die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn nicht wieder geheiratet hat, verstösst offensichtlich gegen die besagten Bestimmungen bzw. geht, wie das Kantonale Steueramt selber ausführt, über deren Wortlaut hinaus, wenn auf das Erfordernis einer bestehenden Ehe verzichtet wird. Das Kantonale Steueramt begründet diese Praxis damit, dass auch das Erbrecht Konstruktionen kenne, welche mittels einer doppelten Übertragung eine günstigere Klasse oder gar Steu-