Die Anwendung von § 147 Abs. 4 StG und von § 51 Abs. 1 StGV setzt (wie § 142 Abs. 3 lit. a StG) voraus, dass im Zeitpunkt des Vermögensanfalls die Ehe noch besteht (vgl. Erw. 3.1; vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 147 StG N 5). Der Vermögensanfall von CHF 1'000'000.00 beim Schwiegersohn (als "empfangende Person") wäre steuerlich also gleich behandelt worden wie der Vermögensanfall bei der Tochter des Erblassers, wäre deren Ehe nicht durch ihren Tod aufgelöst worden.