Diese (Verordnungs-)Bestimmung bezieht sich auf § 142 Abs. 3 StG und findet ihre gesetzliche Grundlage in § 147 Abs. 4 StG (sog. "Vorbehalt zu Gunsten des Ehegatten"), wonach für die Bestimmung der Klasse die gebende und die empfangende Person des Vermögensanfalls gleich behandelt werden wie der andere Eheteil, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt. Damit soll verhindert werden, dass die zuwendende Person gezwungen wird, den Umweg über die Ehegattin oder den Ehegatten zu wählen, um einen steuerfreien Vermögensanfall nach § 142 Abs. 3 StG zu erreichen. Die Anwendung von § 147 Abs. 4 StG und von § 51 Abs. 1 StGV setzt (wie § 142 Abs. 3 lit.