3.2. Im Weiteren sind nach § 51 Abs. 1 StGV unter anderem Vermögensanfälle steuerfrei, die an den Ehegatten oder die Ehegattin von Nachkommen ausgerichtet werden. Diese (Verordnungs-)Bestimmung bezieht sich auf § 142 Abs. 3 StG und findet ihre gesetzliche Grundlage in § 147 Abs. 4 StG (sog. "Vorbehalt zu Gunsten des Ehegatten"), wonach für die Bestimmung der Klasse die gebende und die empfangende Person des Vermögensanfalls gleich behandelt werden wie der andere Eheteil, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt.