3. 3.1. Gemäss § 142 Abs. 3 lit. a StG sind Vermögensanfälle unter Verheirateten steuerfrei. Massgebend ist, dass der Vermögensanfall während der Ehe zufliesst. Nicht steuerfrei sind daher Vermögensanfälle, die vor der Eheschliessung ausgerichtet werden, und solche, die nach Auflösung der Ehe zufliessen. Der Grund der Auflösung (Tod oder Scheidung) spielt dabei keine Rolle. Der Begriff "Verheiratete" ist zivilrechtlich auszulegen. Die Steuerfreiheit gilt also auch für Vermögensanfälle unter Verheirateten, die faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder die getrennt besteuert werden (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 142 StG N 45 f.;