2.2. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt die Aufhebung der Erbschaftssteuer von CHF 262'400.00 bzw. die Steuerbefreiung des Vermächtnisses von CHF 1'000'000.00. Er begründet dies mit der Praxis des Kantonalen Steueramtes zu § 142 Abs. 3 lit. a StG i.V.m. § 51 Abs. 1 StGV, wonach Ehegatten von Nachkommen über den Tod Letzterer hinaus von der Steuer befreit werden, solange der Ehegatte sich nicht wiederverheiratet. Diese Privilegierung müsse auch im Fall einer Wiederverheiratung zur Anwendung kommen. Das Kantonale Steueramt ist der Auffassung, für die beantragte Steuerbefreiung sei unabdingbar, dass der begünstigte überlebende Ehegatte keine neue Ehe eingegangen ist.