Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Erbschaftssteuer für das Jahr 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. B. hat dem Rekurrenten, der mit dessen vorverstorbenen Tochter verheiratet war, mit letztwilliger Verfügung vom 20. Januar 2014 CHF 1'000'000.00 vermacht. Das Kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuern, erhob darauf eine Erbschaftssteuer von CHF 262'400.00. Dieser Veranlagung liegt der Tarif der Klasse 3 gemäss § 147 Abs. 2 lit. c StG zu Grunde.