4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 haben A., C. und D. eine Vertretungsvollmacht an Roland Felix erteilt und den Rekurs zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 StG). -3- 5. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 3-RV.2020.115 wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.