5. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der Neuveranlagungen der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2014. Da dieser Antrag die Feststellung der Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen 2011 bis 2014 voraussetzt, welche verneint wird, muss sich das Spezialverwaltungsgericht mit dem Rückweisungsantrag nicht befassen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: