Ausserdem kann der Vorinstanz nicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese erst wiederauflebt, wenn die Ungewissheit des Sachverhalts, die zur ermessensweisen Einschätzung geführt hat, durch die Steuerpflichtigen beseitigt worden ist (StR 2009 S. 659 ff.). - 10 -