3.3. 3.3.1. Die vorliegend zu beurteilende Situation weicht massgeblich von jener ab, welche das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 ausnahmsweise dazu bewogen hat, auf die Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen zu erkennen. Wie bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 in Sachen der Rekurrenten ausgeführt wurde, hätte die Einforderung der Lohnausweise bei der Arbeitgeberin wenig Sinn gemacht, weil die Rekurrenten bei der von ihnen beherrschten E. GmbH angestellt waren bzw. sind.