massiv erhöht hatte (Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2018 [2C_252/ 2018]). Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn eine Steuerkommission keine offensichtlich aktenwidrige Veranlagung vornimmt, welche dem bei ihr bestehenden Wissen in einem durch nichts zu rechtfertigenden Ausmass widerspricht (Bundesgerichtsurteil vom 6. Mai 2021 [2C_587/2020]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Veranlagungsverfügungen nur im äussersten Ausnahmefall als nichtig zu erklären (VGE vom 20. Mai 2020 [WBE.2020.53]).