Eine Veranlagung nach Ermessen ist (nur) nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016] E. 5.3). Die Nichtigkeit ergab sich aus der Würdigung der gesamten Situation und insbesondere aus dem Umstand, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung gesetzt hatte, aus den Pfändungsunterlagen die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ersehen konnte, das steuerbare Einkommen – in Missachtung der Betreibungsakten – aber dennoch von Jahr zu Jahr systematisch und