Danach löst der Umstand, dass eine Ermessensveranlagung deutlich zu hoch ausgefallen ist, für sich allein keine Nichtigkeit aus. Eine Veranlagung nach Ermessen ist (nur) nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016] E. 5.3).