Eine Kontrolle anhand eines Lohnausweises und der Betreibungsakten entfällt bzw. erweist sich zumindest als deutlich weniger ergiebig, als dies im Fall vom 11. Juli 2017 möglich war. Der Umstand, dass die Ermessensveranlagung im damaligen Fall gegen Ende deutlich zu hoch ausgefallen war, löste für sich alleine keine Nichtigkeit aus (zit. Urteil 2C_679/2016 E. 5.2.3 und 5.2.4). Dem Urteil kommt damit keine weitergehende grundsätzliche Bedeutung zu, sodass die Steuerpflichtigen daraus zu ihren Gunsten nichts ableiten können. Darüber hinaus ist ohnehin offen, ob und inwieweit die Veranlagungen in betraglicher Hinsicht überhaupt zu hoch ausgefallen sein könnten.