Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2021 [2C_963/2020]). Das Spezialverwaltungsgericht hat daher die Frage der Nichtigkeit der Steuerveranlagungen zu beurteilen, obwohl sich die Vorinstanz damit (mangels eines entsprechenden Antrages im Einspracheverfahren) nicht befasst hat.