2.2. Mit Urteil vom 22. Februar 2018 erwog das Spezialverwaltungsgericht, von einer Nichtigkeit der Ermessensveranlagung vom 16. Dezember 2013 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 könne nicht gesprochen werden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2018 nicht eingetreten. Betreffend dem mit Rekurs -6- gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ermessensveranlagung liegt daher eine bereits abgeurteilte Sache ("res iudicata") vor. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.