2. 2.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei festzustellen, dass die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2014 nichtig sind. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ab dem Jahr 2008 seien Ermessensveranlagungen vorgenommen worden, welche in den ersten Jahren nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt seien. In den Folgejahren habe die Vorinstanz das steuerbare Einkommen in willkürlicher Art und Weise immer weiter erhöht und sei in immer grösserem Ausmass von den tatsächlichen Verhältnissen abgewichen.