9. Die Vertreterin von A. und B. hat eine Replik erstattet. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2014. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 1.2. Soweit der Rekurs (recte: Beschwerde) die direkten Bundessteuern 2011 bis 2014 betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. Juni 2020 bilden.